(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen
die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten
notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt
werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch
Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
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