(1)  Soweit  keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen
die in § 69c Nr. 1 und 2  genannten  Handlungen  nicht  der  Zustimmung  des
Rechtsinhabers,   wenn   sie   für   eine  bestimmungsgemäße  Benutzung  des
Computerprogramms einschließlich  der  Fehlerberichtigung  durch  jeden  zur
Verwendung   eines   Vervielfältigungsstücks   des   Programms  Berechtigten
notwendig sind.

(2)  Die  Erstellung  einer  Sicherungskopie  durch  eine  Person,  die  zur
Benutzung  des  Programms  berechtigt  ist, darf nicht vertraglich untersagt
werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3)  Der  zur  Verwendung  eines  Vervielfältigungsstücks  eines   Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem  Programmelement
zugrundeliegenden  Ideen  und  Grundsätze  zu  ermitteln,  wenn  dies  durch
Handlungen zum Laden, Anzeigen,  Ablaufen,  Übertragen  oder  Speichern  des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.


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